Übersicht: Ungedeckte Leistungen in der Pflege finanzieren

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung deckt keine  hauswirtschaftlichen Leistungen und keine Pflegeleistungen, die nicht in der Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV aufgelistet sind. Nicht-kassenpflichtige Leistungen bezahlen die Klientinnen und Klienten grundsätzlich selber. Alle Leistungen, die nicht ärztlich verordnet wurden, also ungedeckte pflegerische und nicht-pflegerische Leistungen, müssen vollständig von der pflegebedürftigen Person  übernommen werden, sofern keine entsprechende Zusatzversicherung vorhanden ist. 

Für viele, wenn nicht sogar für die meisten Betroffenen, sind diese ungedeckten Kosten eine riesige finanzielle Belastung. Sowohl für ungedeckte Leistungen bei der ambulanten, wie auch bei der stationären Betreuung, gibt es aber Unterstützung bzw. Finanzierungsmöglichkeiten. Welche Möglichkeiten es gibt und wie diese genau funktionieren, erfahren Sie in diesem folgenden Blogbeitrag.

Private Vermögen und Einkommen werden zuerst herangezogen

Grundsätzlich werden Leistungen finanziert, indem individuell aus diesen 2 grossen Bereichen geschöpft wird:

  • Sämtliches privates Vermögen und entsprechende Einkommen
  • Staatliche Unterstützung & Kostenbeteiligung bzw. -übernahme durch die öffentliche Hand

 

Zuallererst wird für solcherlei Kosten natürlich die persönliche finanzielle Situation näher betrachtet und privates Vermögen herangezogen. Dazu gehören unter anderem:

  • Ihre AHV-Rente
  • Ihre Pensionskassenbezüge
  • Ihre dritte Säule
  • Ihr angespartes Vermögen

 

Bei privatem Vermögen ist zu beachten, dass alles oberhalb eines gewissen Freibetrags ebenfalls als Einkommen betrachtet und entsprechend herangezogen wird. Es gibt passende Zusatzversicherungen für die Langzeitpflege. Diese sollten aber unbedingt möglichst frühzeitig abgeschlossen werden, da die Prämien hierfür relativ hoch sind und proportional zum Alter weiter ansteigen. Auch auf den Leistungsumfang sollte man hier genau achten und sich umfangreich und rechtzeitig beraten lassen. 

Welche staatliche Unterstützung gibt es?

Die Unterstützung durch die öffentliche Hand gliedert sich auf in verschiedene, je nach Situation greifende, Finanzierungswerkzeuge:

  • Ergänzungsleistungen (EL)
  • Hilflosenentschädigung*
  • Assistenzbeitrag*
  • Betreuungsgutschrift
  • Erwerbsausfallentschädigung
  • Sozialhilfe

*hierzu vertiefende Informationen später mehr im unteren Teil des Artikels

Was sind Ergänzungsleistungen?

Unter den sogenannten Ergänzungsleistungen (EL) versteht man Versicherungsleistungen des Sozialsystems der Schweiz, welche im Gegensatz zur Sozialhilfe nicht zurückgezahlt werden müssen. Auch Angehörige von Betroffenen können für diese Leistungen nicht zur Kasse gebeten werden. Die rechtliche Grundlage hierfür ist die Bundesverfassung, nach welcher die AHV und IV-Renten ein Existenzminimum ermöglichen müssen. Ausgerichtet werden diese Leistungen von den Kantonen.

Ergänzungsleistungen werden in 2 Kategorien unterteilt:

  • Jährliche Leistungen, monatlich ausbezahlt

Ganz einfach gesagt, wird Ihnen die Differenz aus Ihren anerkannten Ausgaben und Ihren anrechenbaren Einnahmen gezahlt.

  • Vergütung von krankheits- und behinderungsbedingten Mehrkosten

Diese Beiträge werden bei entsprechenden anfallenden Kosten zurückgezahlt, z.B. für zahnärztliche Behandlungen oder Hilfsmittel.

Wer hat wann Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

Dank der Bundesverfassung haben also alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Bezug einer der folgenden Renten einen rechtlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sofern ein selbstständiges Finanzieren des Existenzminimums unmöglich ist:

  • Eine Rente aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder Invalidenversicherung (IV)
  • Eine Hilflosenentschädigung der IV (ab dem 18. Lebensjahr)
  • Ein Bezug von Taggeldern der IV für mindestens 6 Monate
  • Eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente

 

Auch Bürger aus Nicht-EU bzw. EFTA-Staaten mit Wohnsitz in der Schweiz erhalten Ergänzungsleistungen, sofern sie eine bestimmte Zeit in der Schweiz gelebt haben: 5 Jahre für Angehörige von Nicht-EU & EFTA-Staaten mit Staatsvertrag oder Flüchtlinge und 10 Jahre für Angehörige von Staaten ohne Staatsvertrag.

Leider nimmt die Zahl derer, die auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind, stetig zu. Fast 50% aller IV-Rentnerinnen und -Rentner sowie ca. 12% aller AHV-Beziehenden erhalten Ergänzungsleistungen.

Wie finde ich heraus, ob ich Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe?

Mit dem offiziellen Berechnungstool für Ergänzungsleistungen lässt sich durch die Beantwortung eines Fragebogens herausfinden, ob Ihre Ausgaben höher als Ihre Einnahmen sind und Sie damit Anspruch geltend machen können (und natürlich sollten).

Ergänzungsleistungen sind aber nur eine der verschiedenen staatlichen Unterstützungsmöglichkeiten. Dank dem guten sozialen Netz in der Schweiz ist ein Existenzminimum auch bei hohen Pflegekosten rechtlich über die Bundesverfassung gesichert.

Was genau ist eine Hilflosenentschädigung?

Hilflosenentschädigungen sind finanzielle Beiträge von staatlichen Einrichtungen wie der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bzw. der Invalidenversicherung (IV), der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) oder der Militärversicherung (MV). Ähnlich den Ergänzungsleistungen bieten sie finanzielle Unterstützung für Personen, die aufgrund von Hilflosigkeit auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Hinweis: Da die Hilflosenentschädigungen der UVG und der MV nur für ganz bestimmte Fälle und Leser relevant sind, haben wir uns der Einfachheit halber im Folgenden nur auf die Hilflosenentschädigung der AHV/IV konzentriert.

Auch für die Hilflosenentschädigung der AHV/IV besteht ein rechtlicher Anspruch unter den nachfolgenden Voraussetzungen. Im Gegensatz zu den Ergänzungsleistungen wird die Hilflosenentschädigung jedoch unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt und wird zusätzlich zur AHV- oder IV-Rente gewährt. Die Hilflosenentschädigung ist für Personen gedacht, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, sei sie körperlicher oder geistiger Natur, auf Unterstützung durch Dritte oder entsprechende Organisationen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen angewiesen sind. Zu diesen Lebensverrichtungen zählen zum Beispiel:

  • die Körperpflege
  • die Nahrungszubereitung & -aufnahme
  • das An- & Auskleiden
  • das Aufstehen & Zubettgehen
  • das Hinsetzen & Aufstehen
  • der Toilettengang
  • aber auch die Pflege von sozialen Kontakten u.ä.

 

Die Höhe der Hilflosenentschädigung richtet sich dabei nach dem Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung.

Wer hat wann Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung?

Die folgenden Voraussetzungen müssen für einen rechtlichen Anspruch erfüllt sein:

  • es besteht eine ununterbrochene schwere, mittelschwere oder leichte Hilflosigkeit, die seit mindestens einem Jahr nachgewiesen ist
  • die betroffene Person hat ihren Wohnsitz in der Schweiz
  • die betroffene Person bezieht eine AHV- oder IV-Rente
  • die betroffene Person hat keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung bzw. der Militärversicherung

 

Bei den Eltern lebende, volljährige, dauerhaft auf die Unterstützung von Dritten angewiesene Versicherte haben ebenfalls einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, falls:

  • sie nicht in der Lage sind ohne Betreuung alleine zu wohnen
  • sie nicht in der Lage sind Aktivitäten ausser Haus ohne Begleitung nachzugehen
  • ein Risiko besteht, dass sie zunehmend von der Aussenwelt isoliert werden

Wer hat keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung?

Keinen Anspruch auf die Hilflosenentschädigung der AHV/IV haben:

  • Menschen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
  • Menschen, die schon eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen UVG oder der MV beziehen

Welche Leistungen bietet die Hilflosenentschädigung?

Die Hilflosenentschädigung ist eine pauschale Leistung, die sich je nach Grad der Hilflosigkeit und, im Fall einer IV-Rente, nach dem Aufenthaltsort (entweder zu Hause oder in einem Heim für mindestens 15 Tage im Monat) richtet. Anders als bei anderen Leistungen spielen Einkommen und Vermögen bei der Berechnung der Hilflosenentschädigung keine Rolle.

Bei Bezug einer Rente der Invalidenversicherung werden folgende Leistungen gezahlt:

Grad der Hilflosigkeitim Heim (CHF pro Monat)zu Hause (CHF pro Monat)
leichten Grades 119.- 474.-
mittleren Grades296.- 1'185.-
schweren Grades474.- 1'896.-

Bei Bezug einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden folgende Leistungen gezahlt:

Grad der HilflosigkeitLeistung in CHF pro Monat
leichten Grades 237.-
mittleren Grades593.-
schweren Grades948.-

Wichtig: Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades besteht nur, wenn die betroffene Person zu Hause lebt. Wenn jemand bereits vor Erreichen des Rentenalters eine Hilflosenentschädigung von der IV erhält, wird diese Entschädigung ab dem Erreichen des Rentenalters von der AHV in gleicher Höhe weitergezahlt.

Wie und wo wird die Hilflosenentschädigung beantragt?

Unter Einhaltung der einjährigen Frist können Sie hier das passende Antragsformular ganz einfach elektronisch ausfüllen oder auch zum Ausdrucken herunterladen:

  • Hilflosenentschädigung AHV
  • Hilflosenentschädigung IV für Erwachsene
  • Hilflosenentschädigung IV für Minderjährige

Zum nicht-elektronischen Einreichen, also in Papierform oder bei Fragen, müssen Sie sich direkt an die IV-Stelle Ihres Wohnkantons wenden.

Wichtig: Die Hilflosenentschädigung wird maximal rückwirkend für die letzten 12 Monate vor Beginn des Anspruchs ausgezahlt. Es ist daher ratsam, sich spätestens 12 Monate nach Beginn des Anspruchs für die Hilflosenentschädigung anzumelden. Auf diese Weise erhalten Sie gemäss der einjährigen Frist Ihre Entschädigung für den gesamten Zeitraum, in dem Sie anspruchsberechtigt sind.

Der Assistenzbeitrag

Für Personen, die eine Hilflosenentschädigung erhalten und zu Hause leben möchten, besteht die Möglichkeit, einen Assistenzbeitrag zu beantragen. Dieser Beitrag ermöglicht die Anstellung einer Person, die dann entsprechende Unterstützungsdienste erbringt. Das Ziel dieser Unterstützung ist es, die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der Betroffenen zu fördern und zu gewährleisten. Die Anmeldung für den Assistenzbeitrag kann entweder direkt und unkompliziert elektronisch oder auf dem herkömmlichen Weg in Papierform bei der zuständigen IV-Stelle des Wohnkantons erfolgen:

  • Assistenzbeitrag für Erwachsene
  • Assistenzbeitrag für Minderjährige

 

Die Hilflosenentschädigung gewährleistet Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf die Hilfe von Dritten angewiesen sind, einen selbstbestimmten und lebenswerten Alltag. Wie bereits in vorherigen Blogbeiträgen erwähnt, übernehmen Angehörige einen Grossteil der Pflege, ohne die der Bedarf sonst nicht abgedeckt werden könnte. Um sicherzustellen, dass diese liebevolle und aufopfernde Unterstützung nicht zu finanziellen Belastungen führt, stehen auch den Angehörigen staatliche Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung, wie Betreuungsgutschriften und Erwerbsausfallentschädigungen. 

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