Übersicht: ungedeckte Leistungen in der Pflege finanzieren

Inhaltsverzeichnis
Kochen, Putzen oder Gesellschaft leisten gehören zu den Aufgaben in der Pflege. Allerdings werden sie von der Krankenkasse nicht bezahlt. Doch es gibt andere Finanzierungsmöglichkeiten.
Das Wichtigste in Kürze

Wer einen Angehörigen pflegt, kennt es: Die Pflege ist mit viel Arbeit verbunden und bedeutet viel mehr als Hilfe bei der Körperpflege oder der Nahrungsaufnahme. Auch das Waschen, Putzen und Gesellschaft leisten kostet viel Zeit. 

Die obligatorische Krankenversicherung bezahlt aber nicht für solche Haushaltsarbeiten oder für Pflegeleistungen, die nicht in der offiziellen Liste (KLV) stehen. Alles, was nicht kassenpflichtig ist oder nicht vom Arzt verordnet wurde, müssen Betroffene normalerweise selbst bezahlen – ausser sie haben eine passende Zusatzversicherung.

Für viele Menschen sind diese zusätzlichen Kosten sehr hoch und oft schwer zu tragen. Sowohl bei Betreuung zu Hause (ambulant) als auch im Heim (stationär) gibt es jedoch verschiedene Möglichkeiten, finanzielle Unterstützung zu bekommen. Im folgenden Beitrag erklären wir, welche Lösungen es gibt und wie sie funktionieren.


Zuerst zählt das eigene Geld

Grundsätzlich werden die ungedeckten Kosten zuerst mit dem eigenen Vermögen und Einkommen bezahlt. Dazu gehören zum Beispiel die AHV-Rente, die Pension aus der Pensionskasse, Gelder aus der dritten Säule oder angesparte Ersparnisse.

Vermögen über einem gewissen Freibetrag wird zusätzlich wie Einkommen behandelt und ebenfalls eingesetzt. Wer sich absichern möchte, kann eine private Zusatzversicherung für die Langzeitpflege abschliessen. Das sollte man früh machen, da die Prämien mit dem Alter steigen. Wichtig ist auch, genau zu prüfen, welche Leistungen bezahlt werden und sich gut beraten zu lassen.

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Welche staatliche Unterstützung gibt es?

Der Staat bietet verschiedene finanzielle Hilfen an, die je nach persönlicher Situation eingesetzt werden können. Dazu gehören unter anderem:

  • Ergänzungsleistungen (EL)
  • Hilflosenentschädigung
  • Assistenzbeitrag
  • Betreuungsgutschrift
  • Erwerbsausfallentschädigung
  • Sozialhilfe

Im Folgenden die wichtigsten Leistungen einfach erklärt.


Ergänzungsleistungen – kurz erklärt

Ergänzungsleistungen (EL) sind eine wichtige Unterstützung für Personen, deren Rente nicht ausreicht, um die wichtigsten Kosten zu bezahlen. Im Gegensatz zur Sozialhilfe müssen EL nicht zurückbezahlt werden – ausser sie wurden zu Unrecht bezogen.

Nach dem Tod einer Person müssen die Erben EL nur dann zurückerstatten, wenn das Vermögen im Nachlass eine bestimmte Grenze überschreitet (aktuell 40’000 Franken). Die Rückerstattung gilt nur für EL, die seit 2021 bezahlt wurden und wird erst nach dem Tod beider Ehepartner fällig.

Ergänzungsleistungen werden vom Kanton ausgerichtet und bestehen aus zwei Teilen:

  • monatliche Zahlungen, die die Lücke zwischen Einnahmen und anerkannten Ausgaben decken
  • Beiträge für zusätzliche Kosten, zum Beispiel für Zahnarzt, Hilfsmittel oder medizinische Behandlungen

Wer kann EL beantragen?

EL können Personen beziehen, die in der Schweiz wohnen und eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • AHV- oder IV-Rente
  • Hilflosenentschädigung (ab 18 Jahren)
  • mindestens 6 Monate IV-Taggeld
  • Witwen-, Witwer- oder Waisenrente
  • Auch Personen aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA können EL beziehen, wenn bestimmte Wohnsitzfristen erfüllt sind.

Die Zahl der EL-Beziehenden steigt seit Jahren – fast die Hälfte aller IV-Rentnerinnen und -Rentner sowie etwa 12 % der AHV-Beziehenden sind darauf angewiesen.

Wie prüfe ich meinen Anspruch?

Mit einem offiziellen Online-Rechner kann man testen, ob die eigenen Ausgaben höher sind als die Einnahmen und damit Anspruch besteht.


Hilflosenentschädigung – kurz erklärt

Die Hilflosenentschädigung ist eine weitere staatliche Unterstützung. Sie wird von der AHV oder IV bezahlt und richtet sich an Personen, die wegen gesundheitlicher Einschränkungen im Alltag auf Hilfe angewiesen sind – zum Beispiel beim Anziehen, Essen, Körperpflege, Toilettengang oder bei sozialen Kontakten.

Im Gegensatz zu EL spielt das Einkommen oder Vermögen hier keine Rolle. Die Entschädigung kommt zusätzlich zur AHV- oder IV-Rente hinzu.

Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung

Ein Anspruch besteht, wenn:

  • eine körperliche oder geistige Einschränkung besteht, die seit mindestens einem Jahr anhält
  • die Person in der Schweiz lebt
  • eine AHV- oder IV-Rente bezogen wird
  • keine Hilflosenentschädigung der Unfall- oder Militärversicherung besteht

Auch Erwachsene, die bei den Eltern leben, können Anspruch haben, wenn sie nicht selbstständig wohnen oder sich ausser Haus bewegen können und ohne Unterstützung sozial isoliert wären.

Kein Anspruch besteht bei Wohnsitz im Ausland oder wenn Leistungen bereits über die Unfall- oder Militärversicherung laufen.

Welche Leistung wird bezahlt?

Die Hilflosenentschädigung wird als Pauschale ausbezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit (leicht, mittel, schwer) und teilweise danach, ob die betroffene Person zu Hause oder in einem Heim lebt.

Bei Bezug einer Rente der Invalidenversicherung werden folgende Leistungen gezahlt:

Grad der Hilflosigkeitim Heim (CHF pro Monat)zu Hause (CHF pro Monat)
leichten Grades 126.- 504.-
mittleren Grades315.- 1269.-
schweren Grades504.- 2016.-

Andere Leistungen pro Monat zahlt die AHV:

  • Leichter Grad der Hilflosigkeit: CHF 252.-
  • Mittlerer Grad der Hilflosigkeit: CHF 630.-
  • Schwerer Grad der Hilflosigkeit: CHF 1008.-

Wichtig: Eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gibt es nur, wenn die betroffene Person zu Hause lebt. Wer sie schon vor dem Rentenalter von der IV bekommt, erhält sie ab dem Rentenalter in gleicher Höhe von der AHV weiter.


Wie beantragt man die Hilflosenentschädigung?

Der Antrag auf Hilflosenentschädigung kann elektronisch oder in Papierform gestellt werden. Dafür gibt es je nach Situation eigene Formulare für:

  • Personen mit AHV-Rente
  • Erwachsene mit IV-Rente
  • Minderjährige mit IV-Leistungen

Wer den Antrag lieber auf Papier einreichen oder sich beraten lassen möchte, wendet sich direkt an die IV-Stelle des Wohnkantons.

Wichtig zu wissen: Die Leistung kann nur für maximal 12 Monate rückwirkend ausbezahlt werden. Darum lohnt es sich, den Antrag spätestens ein Jahr nach Beginn der Hilflosigkeit zu stellen, damit keine Ansprüche verloren gehen.


Assistenzbeitrag – zusätzliche Unterstützung zu Hause

Menschen, die eine Hilflosenentschädigung erhalten und weiterhin zu Hause leben möchten, können zusätzlich einen Assistenzbeitrag beantragen. Damit kann eine Person angestellt werden, die im Alltag unterstützt – zum Beispiel bei Körperpflege, Haushalt oder Organisation.

Der Antrag kann entweder online oder direkt bei der IV-Stelle des Wohnkantons eingereicht werden. Auch für Minderjährige gibt es ein eigenes Verfahren.

Was bringt diese Unterstützung?

Die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag sollen Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen ein möglichst selbstbestimmtes und würdiges Leben ermöglichen. Da Angehörige oft einen grossen Teil der Betreuung übernehmen, gibt es auch für sie staatliche Entlastungen wie Betreuungsgutschriften oder Leistungen bei Erwerbsausfall, damit diese Hilfe nicht zur finanziellen Belastung wird.

Bild von Redaktion Limmex
Redaktion Limmex

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