Was ist ein Behindertenparkplatz?
In der Schweiz gibt es schätzungsweise über 11’000 Behindertenparkplätze – auch rollstuhlgerechte Parkplätze, Rollstuhlparkplätze oder Parkplätze für Gehbehinderte genannt. Sie sind für Menschen mit einer Behinderung reserviert und mit dem Rollstuhlsignet der ICTA (International Commision on Technology and Accessibility) auf der Parkfläche und/oder auf einer Tafel markiert. Auch Organisationen, die Menschen mit einer Gehbehinderung transportieren, können dort parkieren.
In vielen Fällen sind sogenannte rollstuhlgerechte Parkplätze Pflicht. So muss etwa auf Parkieranlagen, die dem Publikum offenstehen, mindestens einer erstellt werden. Bei Anlagen mit mehr als 50 Parkplätzen nimmt die Anzahl zu.
Der rollstuhlgerechte Parkplatz muss verschiedene Anforderungen erfüllen. In erster Linie ist er breiter und länger als ein herkömmlicher Parkplatz. Dies vereinfacht das Ein- und Aussteigen sowie das Ein- und Ausladen von Hilfsmitteln (z. B. eines Rollstuhls).
So beträgt u. a. die Breite mindestens 3.50 Meter und die Länge mindestens 8 Meter. Ausserdem soll der Weg zum Gebäudezugang möglichst kurz und der Parkplatz vorzugsweise witterungsgeschützt sein. Denn beim zeitaufwendigen Transferieren vom Fahrzeug in den Rollstuhl kann meistens kein Schirm in der Hand gehalten werden.
Wer darf auf einem Behindertenparkplatz parkieren?
Menschen mit einer Gehbehinderung können in der Schweiz eine sogenannte Parkierungserleichterung beantragen. Wird dies genehmigt, erhalten sie eine Parkkarte für Gehbehinderte oder eine Parkkarte für gehbehinderte Personen.
Für eine Parkierungserleichterung muss eine erhebliche Gehbehinderung vorliegen. Diese Personen können sich dauerhaft oder vorübergehend (mindestens sechs Monate)
- nur bis etwa 200 Meter zu Fuss
- oder nur mithilfe einer Begleitperson oder eines Hilfsmittels fortbewegen. Meistens sind dies Rollstühle.
Verursacht wird die Gehbehinderung im Bewegungsapparat der Beine oder im Atem- und Kreislaufsystem. Ein Arzt muss die Art der Einschränkungen ausserdem mit einem Attest bestätigen. Ein zusätzliches ärztliches Zeugnis eines Vertrauensarztes kann eine Behörde verlangen.
Muss man für die Parkierungserleichterung einen Führerausweis besitzen?
Nein, um eine solche Parkkarte zu erhalten, muss man nicht unbedingt selbst am Steuer sitzen. So dürfen etwa Eltern, die ihre gehbehinderten Kinder herumfahren, einen solchen Ausweis an ihrem Auto anbringen. Ausserdem können Organisationen (Fahrdienste) eine solche Parkkarte beantragen, die Menschen mit einer Gehbehinderung regelmässig transportieren.
Gut zu wissen: Ein Gipsfuss oder eine Schwangerschaft ist in der Regel kein Grund, um eine Parkkarte für Gehbehinderte zu beantragen.
Wie beantragt man eine Parkkarte für einen Behindertenparkplatz?
Die gehbehinderte Person selbst oder die Organisation, welche sie transportiert, kann eine Parkkarte für Gehbehinderte beantragen. Ausgestellt wird die Parkkarte von der zuständigen kantonalen Behörde – zum Beispiel vom Strassenverkehrsamt oder von der Polizei. Die entsprechenden Formulare für die Gesuchstellung können in der Regel auf den Internetseiten der Behörden heruntergeladen werden.
Im Kanton Zürich etwa müssen Gehbehinderte ein Formular mit dem Titel “Gesuch für eine Parkkarte für gehbehinderte Personen” ausfüllen und dieses mit einem Passfoto sowie einem ärztlichen Attest dem Strassenverkehrsamt schicken. Sofern der Antrag genehmigt wird, stellt die Behörde die Parkkarte per Post zu. In der Regel fallen dafür keine Gebühren an, aber es lohnt sich, auf die lokalen Bestimmungen zu achten.
Wie sieht die Parkkarte für Gehbehinderte aus?
Die Parkkarte für behinderte Personen ist in der Regel blau und mit einem Rollstuhlsignet versehen. Sie muss gut sichtbar im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Sie ist nicht übertragbar und darf nur genutzt werden, wenn Personen mit einer Gehbehinderung selbst fahren oder transportiert werden.
Wo darf mit der Parkkarte für Gehbehinderte parkiert werden?
Personen mit einer Parkkarte für Gehbehinderte können ihr Fahrzeug nicht nur auf Parkplätzen mit einem Rollstuhlsignet abstellen. Auf offiziellen Parkplätzen dürfen sie zeitlich unbeschränkt parkieren, auch wenn diese mit einer Parkuhr ausgestattet sind. Nicht befristet ist die Parkdauer auch auf signalisierten Behindertenparkplätzen. Es sei denn, es gibt entsprechende Hinweise.
Doch was, wenn keine offiziellen Parkfelder in der Nähe sind? Die Parkkarte erlaubt dann das Parkieren sogar in Parkverboten, sofern der übrige Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird.
- Bis zu drei Stunden ist dies in markierten Parkverboten möglich und
- bis zu zwei Stunden in Begegnungs- und Fussgängerzonen, falls diese Zonen befahren werden dürfen.
Nicht parkieren dürfen aber Personen mit einer Behindertenparkkarte u. a. in Halteverboten, an unübersichtlichen Stellen, in Engpässen, auf Einspurstrecken, auf Bahnübergängen, auf Hauptstrassen ausserorts oder bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe. Ebenfalls gilt die Parkierungserleichterung nicht auf privaten Parkflächen.
Fallen für das Parkieren Parkgebühren an?
Die Gebührenfrage ist kantonal geregelt und einige Kantone haben die Zuständigkeit den Gemeinden übertragen. So können in manchen Gemeinden Parkgebühren anfallen, andere wiederum verlangen, dass man hinter der Windschutzscheibe eine Parkkarte mit der Ankunftszeit anbringt. Und in anderen Orten ist das Parkieren ganz kostenlos, eine Parkscheibe ist nicht nötig. Personen mit einer Parkkarte für Gehbehinderte müssen sich also an die örtlichen Bestimmungen halten, was kompliziert sein kann und von einigen Verbänden kritisiert wird.
Wie lange ist die Parkkarte für Gehbehinderte gültig?
In der Regel ist die Parkkarte befristet. Meistens darf damit für ein Jahr auf Behindertenparkplätzen parkiert werden. Abgewichen kann von dieser Befristung bei Personen mit einer schweren Behinderung und einem gleichbleibenden Beschwerdebild. Meistens muss sie dann aber spätestens nach fünf Jahren erneuert werden. Dafür ist ein Gesuch nötig.
Wer eine vorübergehende Behinderung hat, muss beim Antrag ein Arztzeugnis vorlegen, das nicht älter als vier Wochen ist. Die Parkkarte ist dann für mindestens sechs Monate gültig.
Wo ist die Parkkarte überall gültig?
Die Parkkarte für Gehbehinderte kann in der ganzen Schweiz und in Ländern genutzt werden, die sich der Empfehlung der Europäischen Transportministerkonferenz (CEMT) angeschlossen haben. Dazu zählen die EU-Länder, Kanada und die USA. Erkundigen Sie sich vor einer Reise am besten, ob die Parkkarte im jeweiligen Land anerkannt wird.
Was passiert, wenn Unberechtigte die Parkkarte für Behinderte nutzen?
Dem Freund ohne Behinderung die Parkkarte ausleihen, damit er bequem vor dem Supermarkt parkieren kann? Das ist keine gute Idee. Denn benützen sie Unberechtigte oder wird sie auf sonstige Art und Weise missbraucht, wird dies sanktioniert. Je nach Schwere des Falles muss der Besitzer mit einer Busse, einer Verwarnung oder dem Entzug der Parkkarte rechnen. Frühestens nach Ablauf eines Jahres kann die neue Karte auf dieselbe Person ausgestellt werden.
Was tun, wenn Unberechtigte auf einem Behindertenparkplatz parkieren?
Wer keine Behindertenparkkarte besitzt, darf sein Auto nicht auf einem Behindertenparkplatz abstellen. Auch wenn es nur fünf Minuten sind oder er einen Aufkleber mit einem Rollstuhlsignet am Fahrzeug angebracht hat, muss er mit einer Busse oder sonstigen Sanktionen rechnen:
- Bis zu einer Stunde widerrechtliches Parkieren auf einem Rollstuhlparkplatz wird mit einer Ordnungsbusse von 120 Franken bestraft.
- Ein ordentliches Strafverfahren wird ab einer Parkdauer von 60 Minuten eingeleitet.
Manche Menschen parkieren auch unberechtigterweise auf Behindertenparkplätzen und argumentieren, dass diese gar nie besetzt seien. Das ist aber ein Irrtum. Geschätzte 35’000 Menschen in der Schweiz leben mit einer Gehbehinderung. Diese können oft nur dank Rollstuhlparkplätzen mobil bleiben und am gesellschaftlichen Leben teilhaben.